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   FG Hamburg, 20.08.2021 - 6 K 196/20   

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https://dejure.org/2021,41059
FG Hamburg, 20.08.2021 - 6 K 196/20 (https://dejure.org/2021,41059)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20.08.2021 - 6 K 196/20 (https://dejure.org/2021,41059)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. August 2021 - 6 K 196/20 (https://dejure.org/2021,41059)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 20 Abs 1 Nr 9 S 1 EStG 2009, § 1 Abs 1 Nr 4 KStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2017, KStG VZ 2017
    Zahlungen in Form einer einmaligen Leistung einer ausländischen Stiftung als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 1
    Einkommensteuer: Zahlungen einer ausländischen Stiftung

  • rechtsportal.de

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 1
    Einkommensteuer: Zahlungen einer ausländischen Stiftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zahlungen einer ausländischen Stiftung als Kapitaleinkünfte Mit Gewinnausschüttung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbare Leistung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2022, 241
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Hessen, 25.05.2021 - 10 K 707/20

    Zählen der Zuwendung einer ausländischen Stiftung zu Einkünften aus

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2021 - 6 K 196/20
    Der Gerichtsbescheid des Hessischen Finanzgerichts vom 25. Mai 2021 (10 K 707/20, juris) überzeuge nicht, auch seien die Ausführungen nicht auf diesen Fall übertragbar, da in dem Fall des Hessischen Finanzgerichts nur die Erträge, nicht aber das Vermögen der Stiftung habe eingesetzt werden dürfen.

    Insbesondere ist ungeklärt, ob Voraussetzung hierfür ist, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann (vgl. z.B. Levedag in Schmidt § 20 Rn. 131; Gerichtsbescheid, Hessisches Finanzgericht, vom 25. Mai 2021, 10 K 707/20, juris).

    Aus diesen Entscheidungen ergibt sich indes nicht, dass eine solche Einflussmöglichkeit auch zwingend erforderlich ist (so auch Gerichtsbescheid, Hessisches FG vom 25. Mai 2021, 10 K 707/20, rkr. zitiert nach juris).

    Jachmann-Michel/Lindenberg (in Lademann/Söffing § 20 Rn. 458) sehen es als erforderlich an, dass die Destinatäre, ähnlich einem Gesellschafter, Einfluss auf die Verwendung der Erträge nehmen, ähnlich auch Bergschneider (Familienvermögensrecht, 3. Aufl. 2016 Rn. 11.115; weitere Hinweise bei Gerichtsbescheid, Hessisches Finanzgericht, vom 25. Mai 2021, 10 K 707/20, juris).

    Dabei sollen nur solche Leistungen steuerlich nicht erfasst werden, denen im weitesten Sinn eine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht (so auch Gerichtsbescheid, Hessisches Finanzgericht, vom 25. Mai 2021, 10 K 707/20, juris).

    Die Zugehörigkeit des Klägers zu der Familie B ist das verbindende Merkmal, vergleichbar der Gesellschaftereigenschaft bei einer Kapitalgesellschaft (vgl. auch Gerichtsbescheid, Hessisches Finanzgericht vom 25. Mai 2021, 10 K 707/20).

  • BFH, 28.02.2018 - VIII R 30/15

    Zur Besteuerung von Liquidationszahlungen nach Auflösung einer Stiftung

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2021 - 6 K 196/20
    Dies habe der BFH bereits ausdrücklich in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2018 (VIII R 30/15, BFH/NV 2018, 857) entschieden.

    In seinem Urteil vom 28. Februar 2018 (VIII R 30/15, BFH/NV 2018, 857) hat der BFH zwar eine weitere Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. nicht unterschiedslos alle wiederkehrenden oder einmaligen Zahlungen einer Stiftung erfasst, die von den beschlussfassenden Stiftungsgremien aus den Erträgen der Stiftung an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge während des Bestehens der Stiftung oder anlässlich ihrer Auflösung ausgekehrt werden.

    Ein solches Verständnis erscheint in Anbetracht der ausdrücklichen Trennung der Einkunftstatbestände in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG fernliegend." (Urteil, BFH vom 28. Februar 2018, VIII R 30/15, BFH/NV 2018, 857, Rn. 19 bei juris).

    Der BFH hat diese Verwaltungsauffassung zwar als zu weitgehend abgelehnt, dies bezog sich indes nur auf die Liquidationszahlungen nach Auflösung der Stiftung (BFH, Urteil vom 28. Februar 2018, VIII R 30/15, BFH/NV 2018, 857 zu § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG vor Einfügung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007).

    Nur Zahlungen, die sich als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen, sollen gleichbehandelt werden (Urteil BFH, vom 28. Februar 2018, VIII R 30/15, BFHE 261, 47).

  • BFH, 03.07.2019 - II R 6/16

    Zuwendung einer Schweizer Stiftung als Unterstützungsleistung unterliegt nicht

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2021 - 6 K 196/20
    Es sei insoweit ein gerichtliches Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Aktenzeichen II R 6/16 bezüglich eines anderen Zahlungsempfängers anhängig.

    Nachdem der BFH durch Urteil vom 7. März 2019 (II R 6/16, BStBl. II 2020, 61) die Zahlung der Stiftung an einen 1981 geborenen Zahlungsempfänger nicht als freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 ErbStG qualifizierte, da die Stiftung die Zahlung aufgrund ihrer Satzungsbestimmungen erbracht habe, hob das Finanzamt E den erlassenen Schenkungssteuerbescheid wieder auf und teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 3. März 2020 mit, dass der Kläger eine Zuwendung der Stiftung A in Höhe von ... ? erhalten habe.

    In diesem Sinne versteht das Gericht auch die Entscheidung des 2. Senats des BFH vom 3. Juli 2019 (II R 6/16, BStBl. 2020, 61).

    Es ist auch weder vorgetragen worden, noch ansonsten erkennbar, dass der Stiftungsrat den Satzungszweck überschritten haben könnte, wobei ihm ein weiter, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer, Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. Urteil BFH, vom 3. Juli 2019 II R 6/16, BStBl. 2020, 61).

  • BFH, 03.11.2010 - I R 98/09

    Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige als Einkünfte aus

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2021 - 6 K 196/20
    Dies werde insbesondere durch das Urteil des BFH vom 3. November 2010 (I R 98/09, BStBl. II 2011, 417) und die Urteile des FG Nürnberg vom 21. Februar 2019 (6 K 719/18, EFG 2020, 1610) und des FG Berlin-Brandenburg vom 5. November 2020 bestätigt.

    Als Leistung ist in Anlehnung an § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Dulden oder Unterlassen anzusehen, also auch der Vermögenstransfer durch Geldhingabe oder die Übertragung von Aktien; ausgeschlossen sind nur solche Leistungen, denen im weitesten Sinn eine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht (BFH, Urteil vom 3. November 2010, I R 98/09, BStBl. II 2011, 417).

    Gleichwohl hat er auch deren Leistungen ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG einbezogen, woraus zu schließen ist, dass er diesen Unterschieden keine der Besteuerung ihrer Leistungen als Kapitaleinkünfte entgegenstehende Bedeutung beigemessen hat (Urteil BFH, vom 3. November 2010, I R 98/09, BStBl. II 2011, 417).

    Hieraus lässt sich schließen, dass nur solche Leistungen nicht von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst sein sollen, denen im weitesten Sinne eine Gegenleistung des Leistungsempfängers, z.B. in Form eines Mitgliedsbeitrags, gegenübersteht (Urteil BFH, vom 3. November 2010, I R 98/09, BStBl. II 2011, 417).

  • FG Nürnberg, 21.02.2019 - 6 K 719/18

    Unterliegen der Versorgungsleistungen an die Stifter dem

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2021 - 6 K 196/20
    Dies werde insbesondere durch das Urteil des BFH vom 3. November 2010 (I R 98/09, BStBl. II 2011, 417) und die Urteile des FG Nürnberg vom 21. Februar 2019 (6 K 719/18, EFG 2020, 1610) und des FG Berlin-Brandenburg vom 5. November 2020 bestätigt.

    Denn dann seien sie als "hinter der Stiftung stehende Personen" anzusehen, weil sie ähnlich einem Gesellschafter die Erträge aus dem einst hingegebenen Kapital erhielten und ähnlich einem Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Verwendung der Erträge der Stiftung und letztlich auch auf deren Vermögen nehmen könnten (Urteil, FG Nürnberg vom 21. Februar 2019, 6 K 719/18, EFG 2020, 1610).

  • BFH, 21.01.2015 - X R 31/13

    Einkommensbesteuerung von Destinatärsleistungen von Stiftungen im

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2021 - 6 K 196/20
    (1) Mit der Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433) wollte der Gesetzgeber bestehende Belastungsunterschiede zwischen Stiftungen/Destinatären einerseits und Kapitalgesellschaften/Anteilseignern andererseits ausgleichen (vgl. auch Urteil BFH, vom 21. Januar 2015, X R 31/13, BStBl. II 2015, 540).
  • BFH, 12.10.2011 - I R 102/10

    Abgrenzung Spenden und Zahlungen für satzungsmäßige Zwecke - Bindung des Stifters

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2021 - 6 K 196/20
    aaa) Zwar gibt es Urteile des BFH und der Finanzgerichte, dass es sich um vergleichbare Einnahmen aus Leistungen dann handelt, wenn der Destinatär Einflussmöglichkeiten auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung hat (z.B. Urteil BFH, vom 12. Oktober 2011, I R 102/10, BStBl. II 2014, 484, Urteil, FG Schleswig-Holstein vom 7. Mai 2009, 5 K 277/06, EFG 2009, 1558).
  • FG Münster, 16.01.2019 - 9 K 1107/17

    Körperschaftsteuer - Zur Frage, ob und wie das steuerliche Einlagekonto bei einer

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2021 - 6 K 196/20
    Ausschlaggebend sei, ob die Stellung wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspreche (Urteil, FG Münster vom 16. Januar 2019, 9 K 1107/17 F, EFG 2019, 1010).
  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2009 - 5 K 277/06

    Wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs.

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2021 - 6 K 196/20
    aaa) Zwar gibt es Urteile des BFH und der Finanzgerichte, dass es sich um vergleichbare Einnahmen aus Leistungen dann handelt, wenn der Destinatär Einflussmöglichkeiten auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung hat (z.B. Urteil BFH, vom 12. Oktober 2011, I R 102/10, BStBl. II 2014, 484, Urteil, FG Schleswig-Holstein vom 7. Mai 2009, 5 K 277/06, EFG 2009, 1558).
  • BFH, 17.05.2023 - I R 42/19

    Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei

    Nach der Senatsrechtsprechung sind diese Voraussetzungen im Fall einer rechtsfähigen privaten Stiftung des bürgerlichen Rechts jedenfalls dann erfüllt, wenn die Leistungsempfänger der Stiftung (Destinatäre) unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen können (Senatsurteil vom 03.11.2010 - I R 98/09, BFHE 232, 22, BStBl II 2011, 417; weitergehend FG Hamburg, Urteil vom 20.08.2021 - 6 K 196/20, EFG 2022, 241 zu ausländischen Stiftungen, anhängige Revision BFH VIII R 25/21).
  • FG Münster, 23.03.2023 - 1 K 2478/21

    Einkommensteuer - Zur Steuerpflicht von Vermögenübertragungen aus der Auflösung

    Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen sei weit auszulegen (FG Hamburg, Urteil vom 20.8.2021 - 6 K 196/20, Revision beim BFH unter VIII R 25/21 anhängig).

    dd) Demgegenüber legt das FG Hamburg im Urteil vom 20.8.2021 (6 K 196/20, EFG 2022, 241; Rev. BFH VIII R 25/21) das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit weit aus.

  • BFH, 17.05.2023 - I R 46/21

    Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei

    Nach der Senatsrechtsprechung sind diese Voraussetzungen im Fall einer rechtsfähigen privaten Stiftung des bürgerlichen Rechts jedenfalls dann erfüllt, wenn die Leistungsempfänger der Stiftung (Destinatäre) unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen können (Senatsurteil vom 03.11.2010 - I R 98/09, BFHE 232, 22, BStBl II 2011, 417; weitergehend FG Hamburg, Urteil vom 20.08.2021 - 6 K 196/20, EFG 2022, 241 zu ausländischen Stiftungen, anhängige Revision BFH VIII R 25/21).
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